Amtsgericht Berlin - Mitte: Kündigung trotz verhältnismäßig geringer Mietrückstände wirksam

AG Mitte, Urteil vom 04.09.2019 - 9 C 104/19

Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen des Mieters kommt es auf den Vertragsverstoß als solchen, nicht aber auf die Höhe der Rückstände an. Dies hat das AG Berlin - Mitte vor wenigen Tagen entschieden.

Ständig wiederkehrende Mietrückstände

Ein Mieter, der seine Miete immer wieder verspätet zahlte und durch den Vermieter regelmäßig gemahnt werden musste, hatte auch für Februar und März 2019 keine Mietzahlungen geleistet. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise auch fristgemäß. Nach Ausspruch der Kündigung zahlte der Mieter die Mieten für Februar und März unverzüglich nach. Der Vermieter hielt dennoch weiter an seiner ordentlichen Kündigung fest und verlangte die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung des von ihm berechneten weiteren Mietrückstandes i.H.v. ca. 1.200,00 Euro.

Das AG Berlin-Mitte hat dem Vermieter Recht gegeben und hierbei ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung durch den klarstellenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2016 zwischenzeitlich geklärt, dass nur die fristlose Kündigung durch Zahlung des kompletten Mietrückstandes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geheilt werden könne. Dies gelte aber nicht für die hier ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung.

Der Beklagte wandte hiergegen ein, das Mietverhältnis bestehe schon seit sehr langer Zeit und der Betrag i.H.v. ca. 1.200 Euro sei nicht erheblich genug, um das langjährige Vertragsverhältnis ordentlich zu beenden.

Dem hat das AG Berlin-Mitte eine Absage erteilt und ausgeführt, es sei – auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH – im Mietverhältnis von gegenseitigen und zueinander gleichgeordneten vertraglichen Pflichten auszugehen: der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung und derjenigen zur Mietzinszahlung. Es komme daher entscheidend auf den durch die ständigen Mietrückstände verwirklichten Vertragsverstoß als solchen, nicht aber auf die Höhe der Mietrückstände an.

Keine Heilung der Kündigung wegen betragsmäßig geringer Rückstände

Die Höhe der Mietrückstände sei kein maßgebliches Argument, das gegen die Wirksamkeit der hier gegenständlichen Kündigung spreche. Zwar sei im Einzelfall denkbar, dass die lange Dauer eines unbeanstandeten Mietverhältnisses zu einem anderen Ergebnis führe. Dies sei im Falle eines - wie hier - mehrfach und regelmäßig gemahnten Mieters indes nicht der Fall. Die Räumungsklage hatte daher letztlich Erfolg.

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Bundesarbeitsgericht: Kopftuchverbot für Berliner Lehrerin ist unzulässig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 -

Lehrerinnen in Berlin haben das Recht, bei ihrer Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem von einer Berliner Lehrerin angestrengten Klageverfahren am 28.08.2020 entschieden und im Rahmen einer Pressemitteilung vorab veröffentlicht. Das Verbot sei diskriminierend. Die Lehrerin erhält nun eine finanzielle Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Sachverhalt

Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin; sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz an. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen.

Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt.

Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne das beklagte Land sich nicht mit Erfolg auf § 2 Berliner Neutralitätsgesetz berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die durch Art. 4 GG geschützte Glaubensfreiheit. Das beklagte Land hat demgegenüber eingewandt, das Berliner Neutralitätsgesetz sei verfassungsgemäß und auch unionsrechtskonform. Die darin geregelte Verpflichtung der Lehrkräfte, im Dienst ua. keine auffallenden religiös geprägten Kleidungsstücke zu tragen, stelle eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG bzw. der unionsrechtlichen Vorgaben dar. Angesichts der Vielzahl von Nationalitäten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strikte Neutralität im Unterricht aus präventiven Gründen erforderlich. Des Nachweises einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität bedürfe es nicht.

Entscheidungen des ArbG Berlin und des LAG Berlin Brandenburg

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit welcher sie die Zahlung einer höheren Entschädigung begehrt.

Entscheidung des BAG

Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem beklagten Land nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG die Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verlangen. Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren.

Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt hat, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Diese Vermutung hat das beklagte Land nicht widerlegt.

Benachteiligung rechtswidrig

Die Benachteiligung der Klägerin ist nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das beklagte Land kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz getroffene Regelung berufen, wonach es Lehrkräften u.a. untersagt ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke und damit auch ein sog. islamisches Kopftuch zu tragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an die der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, führt eine Regelung, die - wie § 2 Berliner Neutralitätsgesetz - das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, d.h. schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs - wie hier im Fall der Klägerin - nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

Berliner Neutralitätsgesetz ist verfassungskonform auszulegen

§ 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land indes nicht dargetan.

Mit den Ausnahmeregelungen in den §§ 3 und 4 Berliner Neutralitätsgesetz stellt der Berliner Gesetzgeber sein dem § 2 Berliner Neutralitätsgesetz zugrundeliegendes Regelungskonzept selbst in Frage. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung hielt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

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Insolvenzgeld bei sittenwidrigem Lohn

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 07.09.2018 - S 15 AL 101/14 -

Der In­sol­venz­geld­an­spruch eines Ar­beits­neh­mers, der zuvor ein sit­ten­wid­rig nied­ri­ges Ar­beits­ent­gelt er­hal­ten hat, ist nach dem üb­li­cher­wei­se ge­zahl­ten Ta­rif­lohn zu be­mes­sen. Dies hat das So­zi­al­ge­richt Mainz mit Ur­teil vom 07.09.2018 ent­schie­den und der Klage eines Mau­rers gegen die Bun­des­agen­tur für Ar­beit statt­ge­ge­ben.

Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers zahlt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitnehmern Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Hierbei wird das für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe des geschuldeten Netto­arbeits­entgelts. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber für eine Vollzeitbeschäftigung als Maurer ein monatliches Gehalt von lediglich 400,00 Euro brutto erhalten.

Der Kläger hatte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld erhalten, dass diese ausgehend vom Nettogehalt des Klägers auf knapp 400,00 Euro festlegte. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte ein monatliches Insolvenzgeld in Höhe von 1.421,99 Euro.

Höhe des Insolvenzgeldes bei Sittenwidrigkeit nach üblicherweise gezahltem Tariflohn zu bemessen

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das vereinbarte Gehalt von 400,00 Euro sei sittenwidrig, da es in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche.

Der Kläger habe zu einem Stundenlohn von 2,27 Euro gearbeitet, was gerade einmal einem Fünftel des damals maßgeblichen Tariflohns der Baubranche entsprochen habe. Für die Höhe des Insolvenzgeldes folge hieraus, dass dieses nicht auf Grundlage der vertraglichen Vergütungsabrede zu bemessen sei, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohns.

Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin gesehen werden, dass er monatelang die Zahlung eines untertariflichen Lohnes hingenommen habe, nun aber von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld auf der Grundlage tariflichen Lohnes verlange. Er begehre einen letztlich gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm in ungesetzlicher Weise bislang vorenthalten worden sei. Gerade in den Fällen des Lohnwuchers sei es regelmäßig so, dass Arbeitnehmer sich wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einließen.

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Bundesfinanzhof: Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020 (V R 5/17) entschieden und zunächst über eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Unverhältnismäßig hohe Vergütung

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings nicht automatisch gerechtfertigt. Der Entzug kommt erst dann in Betracht, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 – 2010 versagt. Das Finanzgericht (FG) hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Die Revision der Klägerin war allein in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das FG für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (um ca. 3.000 €) überschritten war und es für das Jahr 2007 unterlassen hatte, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Miet-, Pacht-, Darlehensverträge) angewendet werden können.  

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BGH zur Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 55/18 - Landgericht Berlin / Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Insolvenzgläubiger weiterhin nur dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können, wenn sie sich durch Anmeldung ihrer Forderung auch am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bis zum Bundesgerichtshof

Das Insolvenzgericht Berlin - Charlottenburg hatte den Antrag der beteiligten Insolvenzgläubigerin, die ihre Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Antragstellerin ihren Versagungsantrag weiter, den der BGH nun abwiesen hat.

Die Antragstellerin hatte eingewandt, dass das Erfordernis einer Forderungsanmeldung für die Geltendmachung von Versagungsgründen nach neuen Recht nicht mehr besteht. Das Erfordernis habe nur wegen der bis zum 30.06.2014 gesetzlich geregelten Zäsurwirkung des Schlusstermins bestanden.

Zur alten Rechtslage

Nach alter Rechtslage konnten Gläubiger einen Ver­sa­gungsantrag nur im Schlusster­min des Insolvenzverfahrens stellen, begrün­den und glaub­haft machen. Begehrte ein Gläu­biger vorher die Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung, so han­delte es sich lediglich um die Ankündi­gung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO aF. Eine solche Ankündigung konnte aber noch nicht zur Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung führen. Eben­so wenig kon­nten mögliche Ver­sa­gungs­gründe erst nach dem Schlusster­min – gar erst im Beschw­erde­v­er­fahren – berück­sichtigt wer­den. Das galt selb­st dann, wenn der Gläu­biger von dem Fehlver­hal­ten des Schuld­ners erst nach dem Schlusster­min Kenntnis erlangt.

Zur neuen Rechtslage

Das seit dem 01.7.2014 geltende Insolvenzrecht durchbricht die Zäsurwirkung des Schlusstermins insoweit, als nach § 297a InsO nun einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Fall des § 211 InsO nach der Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat.

Ausschlaggebend aber dafür, - so der BGH in seinem klarstellenden Beschluss - dass schon nach altem Recht nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatten, berechtigt waren, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, war nicht die Zäsurwirkung des Schlusstermins. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein Versagungsantrag als Verfahrensrecht denjenigen Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch Anmeldung ihrer Forderung beteiligten.

Aus diesem Grund war auch bei Versagungsanträgen, die Gläubiger nach dem Schlusstermin gestellt hatten, eine vorherige Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers gehe dahin, auch nach neuem Recht nur Tabellengläubigern Versagungsanträge zu gestatten. Dieser Wille korrespondiere daher sowohl mit den Aussagen als auch mit den Beweggründen der Rechtsprechung zum früheren Recht.

Gleichwohl gilt es im Insolvenzfall weiterhin einige Fallstricke zu beachten, um die begehrte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Zu die Möglichkeiten von Verbrauchern, über ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen, beraten unsere Rechtsanwälte Sie jederzeit kompetent und umsichtig. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.