BGH zur Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 55/18 - Landgericht Berlin / Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Insolvenzgläubiger weiterhin nur dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können, wenn sie sich durch Anmeldung ihrer Forderung auch am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bis zum Bundesgerichtshof

Das Insolvenzgericht Berlin - Charlottenburg hatte den Antrag der beteiligten Insolvenzgläubigerin, die ihre Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Antragstellerin ihren Versagungsantrag weiter, den der BGH nun abwiesen hat.

Die Antragstellerin hatte eingewandt, dass das Erfordernis einer Forderungsanmeldung für die Geltendmachung von Versagungsgründen nach neuen Recht nicht mehr besteht. Das Erfordernis habe nur wegen der bis zum 30.06.2014 gesetzlich geregelten Zäsurwirkung des Schlusstermins bestanden.

Zur alten Rechtslage

Nach alter Rechtslage konnten Gläubiger einen Ver­sa­gungsantrag nur im Schlusster­min des Insolvenzverfahrens stellen, begrün­den und glaub­haft machen. Begehrte ein Gläu­biger vorher die Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung, so han­delte es sich lediglich um die Ankündi­gung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO aF. Eine solche Ankündigung konnte aber noch nicht zur Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung führen. Eben­so wenig kon­nten mögliche Ver­sa­gungs­gründe erst nach dem Schlusster­min – gar erst im Beschw­erde­v­er­fahren – berück­sichtigt wer­den. Das galt selb­st dann, wenn der Gläu­biger von dem Fehlver­hal­ten des Schuld­ners erst nach dem Schlusster­min Kenntnis erlangt.

Zur neuen Rechtslage

Das seit dem 01.7.2014 geltende Insolvenzrecht durchbricht die Zäsurwirkung des Schlusstermins insoweit, als nach § 297a InsO nun einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Fall des § 211 InsO nach der Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat.

Ausschlaggebend aber dafür, - so der BGH in seinem klarstellenden Beschluss - dass schon nach altem Recht nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatten, berechtigt waren, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, war nicht die Zäsurwirkung des Schlusstermins. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein Versagungsantrag als Verfahrensrecht denjenigen Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch Anmeldung ihrer Forderung beteiligten.

Aus diesem Grund war auch bei Versagungsanträgen, die Gläubiger nach dem Schlusstermin gestellt hatten, eine vorherige Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers gehe dahin, auch nach neuem Recht nur Tabellengläubigern Versagungsanträge zu gestatten. Dieser Wille korrespondiere daher sowohl mit den Aussagen als auch mit den Beweggründen der Rechtsprechung zum früheren Recht.

Gleichwohl gilt es im Insolvenzfall weiterhin einige Fallstricke zu beachten, um die begehrte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Zu die Möglichkeiten von Verbrauchern, über ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen, beraten unsere Rechtsanwälte Sie jederzeit kompetent und umsichtig. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 -

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (so genannter Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt entschieden und den Sachverhalt im Rahmen einer Pressemitteilung wie folgt zusammengefasst:

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 5. Mai 2017 eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Klägerin im Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen.

Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Mit ihrer Klage hat sie für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von 3.364,90 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, den Umständen nach sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Klägerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können. Diesen Anspruch habe sie erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten - abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag. Das gilt umso mehr als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgte.

Zum Volltext des Urteils gelange Sie hier.

Keine Restschuldbefreiung für Prämien einer privaten Krankenversicherung nach Insolvenzeröffnung

OLG Köln Beschl. v. 19.2.2020 – 9 U 233/19

"Ein privater Krankenversicherungsvertrag endet weder automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers noch mit dem Wegfall dessen Gewerbes, weil dem privaten Krankenversicherungsvertrag sowie den daraus folgenden Rechten und Pflichten die Massezugehörigkeit fehlt. Daher steht dem privaten Krankenversicherer gegen den insolventen Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Begleichung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen und rückständigen Versicherungsprämien zu."

"Diesem erst nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Prämienanspruch des privaten Krankenversicherers steht auch eine Restschuldbefreiung über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht entgegen, weil es sich bei dieser Forderung weder um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO noch um eine - von der Restschuldbefreiung im Übrigen auch nicht erfasste - Masseverbindlichkeit handelt."

Dies hat zuletzt das OLG Köln in einer Leitsatzentscheidung bekräftigt. Zur Begründung führt es aus, dass die Insolvenzmasse grundsätzlich nur für Forderungen der Insolvenzgläubiger und für Masseverbindlichkeiten hafte. Einem privaten Krankenversicherungsvertrag sowie den daraus folgenden Rechten und Pflichten fehle aber die Massezugehörigkeit.

Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Die im entschiedenen Fall streitgegenständlichen und rückständigen Prämienansprüche der Klägerin waren aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden und - so das OLG Köln - noch nicht in diesem Sinne begründet.

Begründet sei ein Anspruch zwar nicht erst mit seiner Fälligkeit, sondern dann, wenn der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt gewesen sei. Dies setze aber voraus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen war. Bei wiederkehrenden Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen sei dies etwa dann zu bejahen, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht folgten. Wenn aber der Grund der Forderung als Gegenleistung für künftige Leistungen des anderen Teils stets von neuem zur Entstehung gelange, so seien nur die Ansprüche begründet, deren Gegenleistung vor Verfahrenseröffnung schon erbracht sei.

Rückständige Versicherungsprämien seien deshalb nur dann Insolvenzforderungen, wenn sie als Entgelt für die Gefahrtragung vor Insolvenzeröffnung geschuldet seien. Dagegen handele es sich bei den - auch hier erst - nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Versicherungsprämien weder um Insolvenzforderungen noch um Masseverbindlichkeiten mangels Erfüllungsverlangens des Insolvenzverwalters zur Masse, sondern vielmehr um Neuverbindlichkeiten.

Dies widerum habe zur Folge, dass die streitgegenständlichen Prämienansprüche der Klägerin von der mit amtsgerichtlichem Beschluss erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst seien.

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Corona: Änderungen und Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung zahlreiche Änderungen und Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld durch Verordnungen für befristete Zeiträume erlassen.

Wesentliche Änderungen und Erleichterungen gelten zunächst für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020, teilweise bereits mit Wirkung seit dem 31.01.2020. Weitere Änderungen gelten erst seit dem 01.05.2020.

Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:

Die durch den Arbeitgeber gezahlte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts ist steuerfrei und gilt nicht mehr - wie bislang - als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Diese Schwelle liegt sonst bei einem Drittel der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.

Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die diese für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, fortan in pauschalierter Form.

Für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

Mit Wirkung vom 31.01.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:

Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert.

Mit Wirkung vom 01.05.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:

Das Kurzarbeitergeld wird sukzessive von 60 bzw. 67 Prozent auf 80 bzw. 87 Prozent des ausfallenden Nettolohns erhöht. In den ersten drei Monaten werden unverändert 60 bzw. 67 Prozent gezahlt. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohnausfalls. Voraussetzung für die Zahlung des erhöhten Kurzarbeitergelds ist jedoch, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfallen.

Bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Kurzarbeit und weiteren arbeitsrechtlichen Themen ohne oder im Zusammenhang mit der Corona Krise beraten unsere Experten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Zeitweiser Kündigungsausschluss von Mietverhältnissen und Darlehen in der Coronakrise

Der Gesetzgeber in Berlin hat mit dem Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutzpaket) zahlreiche neue Regelungen erlassen, um damit die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern.

Mietverhältnisse

Die Regelungen betreffen insbesondere die Miete von Wohnraum aber auch gewerbliche Miet- bzw. Pachtverhältnisse, also auch Gewerbeimmobilien. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht mehr unmittelbar zur Kündigung.

Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf Mieten aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 beschränkt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit grundsätzlich bestehen. Es ist also kein Verzicht oder Erlass der Miete, sondern vielmehr eine Stundung.

Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann der Vermieter wegen dieser Rückstände wieder kündigen.

Mit diesen Regelungen verhindert der Gesetzgeber, dass infolge von Einkommensrückgängen wegen der Corona-Pandemie Mieter ihr Zuhause und Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken ihre Existenz- und Wirtschaftsgrundlage verlieren.

Verbraucherdarlehensverträge

Eine weitere Regelung hat der Gesetzgeber zu Verbraucherdarlehensverträgen, die Darlehensgeber und Darlehensnehmer vor dem 15. März 2020 abgeschlossen haben, erlassen:

Darlehensnehmer, die Kreditraten der Monate April bis Juni 2020 nicht zahlen können, haben Anspruch auf eine dreimonatige Stundung der Kreditraten, ohne dass der Darlehensgeber des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzuges kündigen dürfte. Dies gilt nur für Verbraucherdarlehen. Darlehensverträge von Unternehmern – solche zu gewerblichen Zwecken - werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst.

Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge, die ein Verbraucher als Darlehensnehmer zu privaten Zwecken abschließt. Es kommt also auf die Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag an. So können Darlehensverträge, die ein Unternehmer zu privaten Zwecken schließt, im Einzelfall erfasst sein. Es bedarf insoweit einer Einzelfallprüfung.

Das Recht auf eine Aussetzung der fälligen Kreditraten haben Darlehensnehmer aber nicht in allen Fällen. Das Recht besteht nur, wenn sie durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle haben, z. B. durch den Arbeitsplatzverlust oder Kurzarbeit, fehlende (Miet-)einnahmen oder Wegfall von Aufträgen. Es muss sich also um eine Notlage handeln, die durch die Coronakrise erst ausgelöst wurde.

Ob Sie im Einzelfall von den obenstehenden Regelungen profitieren könnten, sollten Sie im Zweifelsfall anwaltlich überprüfen lassen. Für diese und sonstige rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen Ihnen unsere Experten jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin.